06.09.16

Errichtung von privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos soll erleichtert werden

Die Ziele der Bundesregierung zur Elektromobilität erscheinen in weiter Ferne, denn von der bis 2020 angestrebten Million fahren bislang weniger als 60.000 Elektro- und Plug-in-Hybrid-Pkws auf deutschen Straßen (BDEW, Stand Juni 2016). „Ein großes Hindernis ist das Nichtvorhandensein privater Lademöglichkeiten. Denn die gegenwärtige Situation im Wohnungseigentums- und im Mietrecht ist unbefriedigend, wenn Ladestationen auf privaten Kfz-Stellplätzen umständlich genehmigt werden müssen“, beklagt seit langem Detlef Fischer, Geschäftsführer des Verbands der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. – VBEW. Eine Bundesratsinitiative der Freistaaten Bayern und Sachsen will das nun endlich ändern.

Um in einer Sammelgarage eine Ladestation zu errichten, muss der Eigentümer eines Stellplatzes regelmäßig auf Teile des Gemeinschaftseigentums baulich einwirken. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige bauliche Maßnahme eines Wohnungseigentümers sind nach dem Wohnungseigentumsrecht nicht eindeutig und erschweren in der Folge den Einbau von Ladeeinrichtungen (sog. Wallboxen) für Elektrofahrzeuge. Auch für Mieter ist das Laden an ihrem privaten Kfz-Stellplatz schwierig, denn im Mietrecht besteht bislang keine Privilegierung des Einbaus der für die Elektromobilität erforderlichen Einrichtungen. Der Vermieter kann den Wunsch des Mieters auf Errichtung einer Wallbox ablehnen.

Ziel des bayerischen Gesetzentwurfes ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im privaten Raum durch flankierende gesetzgeberische Maßnahmen zu erleichtern. Als konkrete Maßnahmen werden beantragt:

1. Im Wohnungseigentumsgesetz eine Regelung aufzunehmen, wonach die erforderliche Zustimmung der durch die bauliche Maßnahme betroffenen Miteigentümer dann entbehrlich ist, wenn die Maßnahme für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug erforderlich ist. Dies soll bei berechtigtem Interesse gelten und solange die Eigenart der Wohnanlage durch die bauliche Maßnahme nicht geändert wird.

2. Im Mietrecht eine entsprechende Regelung für bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität einzuführen. Damit kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung für bauliche Veränderungen verlangen, die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug erforderlich sind.

„Der VBEW unterstützt die Bundesratsinitiative als einen wichtigen Schritt, Elektrofahrzeuge für einen breiteren Personenkreis nutzbar zu machen. Hoffentlich kommen die Gesetzesänderungen schnell, denn ohne private Ladeeinrichtung kommt für Viele ein Elektroauto einfach nicht in Frage und die Ziele der Bundesregierung zu den E-Autos rücken in immer weitere Ferne“, so Detlef Fischer.

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