Bayerisches Wassergesetz und Wassercent – Kommunen und Wasserversorger kritisieren Verfahren und weitgehende Ausnahmen für Bewässerung
Mit der heutigen Einbringung der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in den Bayerischen Landtag bestätigen sich die bereits geäußerten Bedenken der kommunalen und wasserwirtschaftlichen Verbände: Neben zahlreichen vom Gesetzentwurf vorgesehenen Befreiungen von der Erhebung des Wassercents (Wasserentnahmeentgelt) und dem Verzicht auf die genaue Erfassung der tatsächlichen Wasserentnahmemengen, stößt zusätzlich das verkürzte parlamentarische Verfahren auf starke Kritik.
Erhebliche Bedenken gegenüber dem Gesetzesentwurf hatten die kommunalen und wasserwirtschaftlichen Verbände in der über den Sommer anberaumten Anhörung in ihren jeweiligen Stellungnahmen gegenüber der Staatsregierung kommuniziert. Leider finden diese in der nun in den Landtag eingebrachten Fassung keine Berücksichtigung. Für Unverständnis sorgt zudem, dass eine so wichtige und weitreichende Gesetzesnovelle in einem verkürzten parlamentarischen Verfahren ohne angemessene Beratung im Schnelldurchlauf durch den Landtag gebracht werden soll. Die erste Erhebungsperiode für den Wassercent ist bereits für das zweite Halbjahr 2026 geplant. Im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, Wasserversorgern und Behörden ist die überhastete Einführung zu vermeiden. Hier sollte der Ansatz gelten, den die Regierungsfraktionen vor einem Jahr verkündeten: Genauigkeit vor Schnelligkeit.
Der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, die DVGW-Landesgruppe Bayern, der DWA-Landesverband Bayern, der VBEW und die VKU-Landesgruppe Bayern fordern weiterhin einen gerechten, rechtssicheren und unbürokratischen Wassercent, wobei alle Wasserentnahmen genau zu erfassen und einzubeziehen sind. Die nun vorgelegten weitreichenden Ausnahmen führen zu Ungleichbehandlungen zwischen Bevölkerung, landwirtschaftlichen Betrieben und Wirtschaft: Die auf die öffentliche Wasserversorgung angewiesenen Bürgerinnen und Bürger entrichten den Wassercent über die Wassergebühr ab dem ersten Kubikmeter. Für andere Entnahmen gelten weitreichende Befreiungen oder eine Freigrenze von 5.000 m³.
Die Verbände kritisieren insbesondere die pauschale Ausnahme der Wasser- und Bodenverbände bei gleichzeitiger Ermöglichung des Zugriffs auf oberflächennahes Grundwasser für die Bewässerung. Der Ausnahmetatbestand für „Wasser- und Bodenverbände zum Zwecke der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewässerung“ beim Wassercent ist eine klare Privilegierung einer bestimmten Branche und Rechtsform. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Mit diesen großzügigen Ausnahmen wird die umweltpolitische Lenkungswirkung des Wassercents größtenteils verfehlt.
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene zweckgebundene Mittelverwendung für den vorsorgenden Wasserschutz wird von den Verbänden begrüßt. Wichtig ist dabei, dass das Aufkommen zurück in die Wassergewinnungs- und ihre Einzugsgebiete fließt, um die Trinkwasservorkommen für die Bevölkerung, die die Abgabe zu einem großen Anteil trägt, zu schützen. Bei der konkreten Ausgestaltung der Mittelverwendung müssen das Know-how der Wasserversorger und ihre Verbände zwingend einbezogen werden. Nur so ist ein effizienter Einsatz der Mittel sichergestellt und kann Akzeptanz für den Wassercent und eine adäquate Verwendung gewährleistet werden.
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