07.11.13

Selbstverbrauchter Strom aus Photovoltaikanlagen ist steuerpflichtig

Immer mehr private und gewerbliche Photovoltaikanlagenbetreiber optimieren ihre Stromkosten, indem sie den selbst erzeugten Strom auch selbst verbrauchen. Denn auf den sogenannten Selbstverbrauch sind derzeit – im Unterschied zum Strombezug aus dem öffentlichen Netz – keine Stromsteuer, keine staatlich induzierten Abgaben und Umlagen sowie auch keine Netzentgelte zu entrichten. Unabhängig davon ist dieser Strom aber regelmäßig einkommens- und umsatzsteuerpflichtig. „Wir empfehlen den Photovoltaikanlagenbetreibern sich mit den zu beachtenden steuerlichen Regelungen möglichst schon vor der Inbetriebnahme der Anlage auseinanderzusetzen, da sonst Ärger mit dem Finanzamt vorprogrammiert ist,“ sagte Wolfgang Brandl, Vorsitzender des Verbands der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. – VBEW.

Vor allem immer mehr Privatpersonen installieren Photovoltaikanlagen auf ihren Hausdächern. Der so erzeugte Strom wird verkauft bzw. immer häufiger auch selbstverbraucht. Damit entgehen die Anlagenbetreiber der Stromsteuer, den diversen Abgaben und Umlagen sowie den Netzentgelten, die nur auf den Strombezug aus dem öffentlichen Netz zu entrichten sind.

Den VBEW und seine Mitgliedsunternehmen erreichen immer mehr Anfragen von Photovoltaikanlagenbetreibern, wie denn der sogenannte Selbstverbrauch steuerlich zu behandeln sei. Es scheint sich eine „Grauzone“ entwickelt zu haben, die sich derzeit erheblich nachteilig auf die Steuereinnahmen des Staates auswirkt. Dabei sind die zu beachtenden Regelungen eigentlich klar und jedem zugänglich.

U. a. um den vollen Vorsteuerabzug (19 Prozent des Kaufpreises) aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen geltend machen zu können, werden die Photovoltaikanlagen regelmäßig zu 100 Prozent in unternehmerischer Verwendung betrieben und unterliegen damit auch voll den diversen einkommens- und umsatzsteuerlichen Regelungen. Dies gilt auch für den selbstverbrauchten Strom. Es handelt sich hierbei um die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG).

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits im Juni 2013 die Unterlage „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ veröffentlicht. Darin sind die gültigen steuerlichen Anforderungen (Umsatz- und Einkommensteuer) an Photovoltaikanlagen detailliert beschrieben und mit Praxisbeispielen hinterlegt.

„Es ist den Photovoltaikanlagenbetreibern dringend anzuraten, sich mit dieser Ausarbeitung intensiv auseinanderzusetzen. Die Finanzämter werden künftig auf deren strikte Einhaltung achten. Das wird erhebliche Auswirkungen auf die Renditevorstellung eines so manchen Anlagenbetreibers haben,“ erwartet Wolfgang Brandl.

Weiterführende Informationen des Bayerischen Landesamtes für Steuern:

Homepage-Angebot: Photovoltaikanlagen,

Broschüre: Hilfe zu Photovoltaikanlagen

 

Weitere Informationen:

Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. - VBEW
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