11.08.20

Elektromobilität: Steuern sparen und Klima schützen

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland zügig voranzubringen, um die CO2-Grenzwerte der EU für Pkw einzuhalten. Die Automobilhersteller haben reagiert und ihre Produktpalette deutlich ausgebaut; der Kunde kann heute aus sehr vielen attraktiven Elektrofahrzeugen wählen, und es werden immer mehr. Insbesondere bei der privaten Nutzung von Dienstwagen hat der Gesetzgeber jetzt nochmal nachgelegt und die Steuervorteile für Firmenfahrzeuge mit Elektroantrieb erhöht.

Einen Dienstwagen auch privat nutzen zu können, ist immer noch für viele ein anzustrebendes Privileg. Häufig unterschätzt wird jedoch die anfallende Steuer, die der Staat für diesen sogenannten geldwerten Vorteil vom Arbeitnehmer zusätzlich erhebt. Nach der sog. 1 %-Regel werden monatlich pauschal 1 % des Brutto-Listenpreises inkl. Sonderausstattung als geldwerter Vorteil gewertet, unabhängig von eventuellen Rabatten des Händlers auf den Listenpreis. Zusätzlich ist der Fahrtweg zur Arbeit zu versteuern, nämlich mit 0,03 % je Kilometer einfacher Fahrstrecke und Monat, d.h., bei 33 km Fahrtweg kommt nochmals der gleiche Betrag obendrauf (abziehen lassen sich lediglich die 30 ct/km Pendlerpauschale als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung). Ein 50.000 €-Dienstwagen kann so schnell mal 400 € im Monat an Steuern verursachen, wenn man nach dieser Methode pauschal versteuert und kein Fahrtenbuch führt.

Für reine Elektroautos und für Plug-in-Hybride hat der Gesetzgeber hingegen bereits im Jahr 2018 Steuerprivilegien geschaffen und diese vor Kurzem nochmals ausgeweitet. Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb die als Dienstwagen genutzt werden wird es nun also nochmal deutlich günstiger. Nach der Neuregelung des § 6 Abs.1 EStG reduziert sich die Bemessungsgrundlage für Fahrzeuge ohne Kohlendioxidemissionen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 € auf nur noch 0,25 %. Befristet bis zum 31.12.2030 und rückwirkend zum 01.01.2019 wird nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage verwendet, so dass der geldwerte Vorteil entsprechend niedriger ausfällt. Das gilt auch für den Fahrtweg zur Arbeit. Faktisch wird aus der 1 %-Regelung so eine 0,25 %-Regelung.

Der Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. – VBEW hat in einer Beispielrechnung (siehe Tabelle) dargestellt, welche Steuer für einen elektrisch betriebenen Dienstwagen nach der neuen Regelung zu bezahlen ist.

Bei einem Fahrzeug mit einem Listenpreis von 40.000 € und einem Arbeitsweg von 20 km einfach errechnet sich ein geldwerter Vorteil von 160 € monatlich. Nach Abzug der Pendlerpauschale (Annahme: keine weiteren Werbungskosten vorhanden) ergeben sich effektiv 133 € monatlich. Für einen Arbeitnehmer mit Spitzensteuersatz beträgt die Steuer dann 59 €. Ggf. kommen noch Kirchensteuer und sog. Reichensteuer hinzu. Bei einem vergleichbaren Fahrzeug mit Verbrennungsmotor mit ebenfalls 40.000 € wären es rund 272 € im Monat.

Tabelle 1: Beispielrechnung für die Besteuerung eines elektrischen Dienstwagens mit 0,25 %

Fahrzeugwert nach 0,25 %-Regel

 

Monatlich

Brutto-Listenpreis inkl. Sonderausstattung

(auf volle Hundert abgerundet)

40.000 €

 

Kein Abzug Batteriespeicher!

- €

Zu versteuernder Betrag (25 %)

10.000 €

1 %

100 €

Fahrt zur Arbeit

 

Einfache Fahrtstrecke

20 km

 

 

Zu versteuernder Betrag (25 %)

0,03 % je km

 

60 €

Insgesamt als geldwerter Vorteil zu versteuern

 

 

160 €

Abzug Werbungskosten

 

Pendlerpauschale für einfache Fahrtstrecke

30 ct je km

 

 

Arbeitstage pro Jahr

220 Tage

 

-110,00 €

ggf. Werbungskostenpauschbetrag

1.000 € pro Jahr

 

83,33 €

Effektiv (nach Abzug der Pendlerpauschale)

zu versteuernder Betrag

 

 

133,33 €

Einkommensteuer (bei 42 % Grenzsteuersatz)

 

 

56,00 €

Solidaritätszuschlag (5,5 %)

 

 

3,08 €

Steuer gesamt

 

 

59,08 €

Gegenüber der alten 1 %-Regelung für elektrische Dienstwagen ist nun zwar kein Abzug mehr für den Batteriespeicher möglich, doch in fast allen Fällen bietet die Neuregelung eine deutliche Steuerersparnis - man versteuert annähernd nur noch Viertel. Auch Hybridfahrzeuge kommen in den Genuss der neuen Regelungen, allerdings nur mit 0,5 % und nur dann, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

·  Das Fahrzeug muss extern aufladbar sein (Plug-in-Hybrid) und

·  das Fahrzeug darf bei einer Anschaffung bis 31.12.2021 maximal
   50 gCO2/km emittieren oder die rein elektrische Reichweite
   muss mindestens 40 km betragen.

·  Für Anschaffungen ab dem 01.01.2022 gelten höhere Anforderungen an die elektrische Reichweite.

Neben den Privilegien bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils räumt der Gesetzgeber den Elektromobilisten weitere Vorteile ein die sich in barer Münze auszahlen. So beträgt die Kfz-Steuer regelmäßig 0 im Jahr und der beim Arbeitgeber bezogene Ladestrom stellt keinen geldwerten Vorteil dar. Für vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse für die Errichtung einer Ladevorrichtung fällt nur ein pauschaler Steuersatz von 25 % an. Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für den Erwerb eines Elektrofahrzeuges so ist dieser pauschal mit 30 % zu versteuern. Alle Privilegien für Elektromobile finden Sie im VBEW-Hinweis Elektromobile – Steuern und Förderungunterwww.vbew.de.

Der VBEW hat im Rahmen des Umweltpakts Bayern die Initiative „Klimaschonender Firmenwagen“ initiiert. Durch die Neuregelungen bei der Besteuerung lohnt es sich nun umso mehr, bei dieser Aktion mitzumachen. Alle Informationen zu dieser Initiative finden Sie unter https://www.vbew.de/energie/energie-fuer-bayern/mobilitaet-fuer-bayern/firmenwagen/.

Weitere Informationen:

Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. - VBEW
Kommunikation
Wilhelm-Wagenfeld-Straße 4
80807 München

Tel. 089 / 38 01 82-45
Fax 089 / 38 01 82-29
E-Mail: vbew@vbew.de
Internet: http://www.vbew.de