08.07.15

Wasserkraftwerksbetreiber beachten Restwasservorgaben

Ausgelöst durch bekanntgewordene Untersuchungen im Auftrag des Bayerischen Umweltministeriums und durch den Landesfischereiverband ist in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass die Wasserkraftwerksbetreiber zur Steigerung der Stromproduktion zu wenig Restwasser in den Flüssen belassen. „Die im Verband der Bayerischen Energie- und Wasser-wirtschaft e.V. – VBEW organisierten Wasserkraftwerksbetreiber halten sich an die, durch die zuständigen Behörden in den Bescheiden vorgegebenen, wasserrechtlichen Vorgaben. Das gilt auch für die Restwasserabgabe. Sollte es im Einzelfall zu Abweichungen kommen, gilt es vor Pauschalverurteilungen im Austausch mit dem betroffenen Wasserkraftwerksbetreiber die Ursachen dafür festzustellen“, stellte Detlef Fischer, Geschäftsführer des VBEW klar.

Die Durchgängigkeit insbesondere für Fische an den bayerischen Flüssen kontinuierlich zu verbessern, ist ein wichtiges Anliegen der Wasserkraftwerksbetreiber. Sie errichten aber nicht nur Fischaufstiegshilfen sondern schaffen wertvolle Lebensräume für Flora und Fauna in den bayerischen Flusslandschaften. Viele Vogelarten und auch zunehmend Biberfamilien fühlen sich an den Stauhaltungen sehr wohl.

Die im VBEW organisierten Wasserkraftwerksbetreiber stehen für deutlich über 90 % der Stromerzeugung aus Wasserkraft in Bayern. Sie betreiben rund 350 große, mittlere und kleine Wasserkraftwerke und decken damit rund 14 % des bayerischen Stromverbrauchs auf besonders umweltschonende Weise. Insgesamt erzeugen in Bayern derzeit rund 4.200 Anlagen Strom aus Wasserkraft. Der größte Teil der Stromerzeugung stammt aus Anlagen über 10.000 kW Ausbauleistung. Aber auch die vielen Anlagen kleiner 1.000 kW erzeugen zusammen etwa 10 % der Strommenge aus Wasserkraft.

„Unsere Wasserkraftwerksbetreiber sind als Energieversorgungsunternehmen für die öffentliche Stromversorgung tätig. Sie nehmen die wasserrechtlichen Vorgaben für die Restwassermenge in den Gewässern sehr ernst und halten diese soweit möglich stets ein. Mir ist bei unseren Mitgliedsunternehmen bis heute kein Fall bekannt, bei dem ein Wasserkraftwerksbetreiber unseres Verbandes ohne triftigen Grund eine behördlich verbindlich festgelegte Restwasserauflage nicht erfüllt hätte,“ sagte Detlef Fischer.

Der VBEW stellt klar, dass vorsätzlich missachtete Restwasserauflagen nicht zu tolerieren sind. Genauso ist es nicht zielführend, die Wasserkraftwerksbetreiber in dieser Angelegenheit unter Generalverdacht zu stellen.

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