01.03.12

1. März 2012: Neues Bayerisches Wassergesetz tritt in Kraft - Wasserversorger: Grundwasserschutz hat oberste Priorität

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) wurde nach zwei Jahren erneut überarbeitet und ist nun seit dem 1. März 2012 in Kraft. Die bayerischen Wasserversorger werden für finanzielle Ausgleichsmaßnahmen zum Schutze des Grundwassers weiterhin stark in die Pflicht genommen. „Für die Wasserversorger wird es nicht einfach. Mit den Neuregelungen im Bayerischen Wassergesetz kommt auf uns einiges zu,“ sagte Gerhard Moser, Vorstandsmitglied des Verbands der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. – VBEW.

Vor dem Hintergrund, dass in Bayern Trinkwasser überwiegend aus Grund- und Quellwasser gewonnen wird, engagieren sich die bayerischen Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen mit hohem Einsatz für den vorsorgenden Gewässerschutz.

Die Wasserversorger in Bayern sind besonders von Artikel 32 des BayWG betroffen.

Im überarbeiteten Bayerischen Wassergesetz ist geregelt, dass die für den Grundwasserschutz bedingten Mehrkosten für land- und forstwirtschaftliche Betriebsanlagen an bestehenden sowie an neuen Betriebsstandorten, sofern an diesen keine anderweitige räumliche Betriebsentwicklung möglich ist, die Wasserversorger zu tragen haben. „Dies können beispielsweise die Mehraufwendungen für landwirtschaftliche Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten sein, wie z.B. besondere Abdichtungen von Stallbauten, doppelwandige Güllegruben und Silos mit einer Ringdrainage, Leckageüberwachungen sowie andere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze des Grundwassers,“ erläuterte Moser. Bisher war geregelt, dass sowohl an bestehenden, als auch an neuen Betriebsstandorten die Wasserversorger die schutzbedingten Mehrkosten übernehmen mussten. „Wir sind froh, dass es uns mit der Neuregelung wenigstens gelungen ist, dass die neuen Betriebsstandorte herausgenommen wurden und das Gesetz zumindest dem Grundsatz nach nun auf Bestandsanlagen beschränkt ist,“ erläuterte Moser.

„Unsere Mitgliedsunternehmen melden uns vermehrt, dass ihnen Baugenehmigungen für Rinder-, Kälber- und Schweineställe vorliegen, dass zahlreiche Bauanfragen für Biogasanlagen, mehrere Anträge für Silos und auch Anträge auf eine Neubewertung der Grundstücke, beispielsweise für einen Verkehrswertausgleich, eingegangen sind. Auch Anträge auf Kostenersatz für den weiteren Transport von Biomasse zum Silo bzw. zur Güllegrube oder zur Übernahme der Mehrkosten bei der Befestigung von Parkflächen wurden gestellt,“ sagte Moser.

Besondere Auswirkungen auf die Wasserpreiskalkulation haben diese Mehrkosten vor allem bei kleineren bis mittleren Wasserversorgungsunternehmen mit geringen Wasserabgabemengen. „Die Sicherung der Trinkwasserqualität hat für uns oberste Priorität, auch wenn das für unsere Unternehmen zukünftig erhöhte Kosten verursachen wird,“ sagte Moser.

Wasserschutzgebiete können nicht mehr innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ ausgewiesen werden.

Plant ein Wasserversorger neue Wassergewinnungsanlagen (Brunnen, Quellen, Entnahmebauwerke), so ist dies in der Regel mit einer Ausweisung eines neuen Wasserschutzgebietes verbunden. „Wasserschutzgebiete werden jedoch nur dort ausgewiesen, wo es für die Trinkwassergewinnung absolut notwendig ist,“ sagte Moser. Im neuen BayWG ist geregelt, dass innerhalb eines bebauten Ortsteils kein neues Wasserschutzgebiet mehr ausgewiesen werden kann.

Gewässerschutz: Freiwillige Vereinbarungen anstatt gesetzlich geregelter Gewässerrandstreifen

Zum Schutze und zur Verbesserung der Gewässerökologie sowie der Wasserqualität werden an Flüssen und Seen (Oberflächengewässern) sogenannte Gewässerrandstreifen festgelegt. Damit soll verhindert werden, dass z.B. Pflanzenschutzmittel in Flüsse und Seen gelangen. Eine Breite von fünf Metern ist im Wasserhaushaltsgesetz vorgeschrieben (§ 38 Abs. 3 Satz 1 WHG). Mit den Novellen des BayWG 2010 und 2012 wurde für Bayern kein Mindestabstand zu Gewässern festgelegt (Art. 21 BayWG). Hier wird auf eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Wasserversorgern und der Landwirtschaft gesetzt. „Zumindest ein Gleichklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz wäre wünschenswert gewesen,“ so Moser. 

Terminhinweis:

Bayerisches Wassergesetz dominiert VBEW-Fachtagung Wasser vom 6. – 7. März 2012 in Erding

Auf dem Programm der diesjährigen Fachtagung Wasser des Verbands der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. stehen die Auswirkungen des neuen Bayerischen Wassergesetzes und die Herausforderungen der Energiewende im Mittelpunkt. Die Teilnehmer – rund 150 Fachleute der Wasserwirtschaft, Wissenschaftler, Vertreter aus Ministerien und Behörden sowie von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen – können sich des weiteren auch über Einzelfragen zur Kalkulation von Wasserpreisen, zur Ökobilanz, zu Instandhaltungskosten und zur Bereitstellung und Finanzierung von Löschwasser informieren. Aktuelle Forschungsergebnisse und Praxisfälle in der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung werden ebenfalls vorgestellt.

Pressegespräch des VBEW am 6. März 2012 um 11.00 Uhr
Stadthalle Erding, Kleiner Saal, EG, Alois-Schießl-Platz 1, 85435 Erding

Fachtagung Wasser vom 6. - 7. März 2012
Beginn: 6. März 2012, ab 13.00 Uhr, Stadthalle Erding, Großer Saal, EG, Alois-Schießl-Platz 1, 85435 Erding

 

Weitere Informationen:

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80807 München

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